LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.01.2017
5 Sa 26/16
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 744/15

Eingruppierung eines als Schichtführer eingesetzten Geprüften Industriemeisters-Fachrichtung Elektrotechnik nach dem Tarifvertrag über die Grundlagen der Arbeitsentgeltregelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 26/16

DRsp Nr. 2017/3502

Eingruppierung eines als Schichtführer eingesetzten Geprüften Industriemeisters-Fachrichtung Elektrotechnik nach dem Tarifvertrag über die Grundlagen der Arbeitsentgeltregelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern

1. Zur Eingruppierung eines als Schichtführer eingesetzten Geprüften Industriemeisters - Fachrichtung Elektrotechnik nach dem Tarifvertrag über die Grundlagen der Arbeitsentgeltregelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 05.11.1996. 2. Wenn ein Schichtführer bei Abwesenheit des ihm vorgesetzten Meisters in Eilfällen Entscheidungen zu treffen hat, die ansonsten dem Meister oblägen, so ändert das nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Verantwortung. Dadurch wird weder der Meister teilweise von seiner Verantwortung für einen reibungslosen Betriebsablauf entbunden noch hat der Schichtführer in gleichem Ausmaß für sein Handeln einzustehen wie der ihm vorgesetzte Meister.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.12.2015 - 5 Ca 744/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand: