Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart -Kammern Aalen - sind statthaft, sie sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 u. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). Die Berufung des Klägers hatte Erfolg, die Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen.
Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, ist die Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers zulässig und begründet.
Der Arbeitnehmer, der meint, zu niedrig eingruppiert worden zu sein, kann vor Gericht die richtige Lohnhöhe geltend machen. Der Klageantrag ist auf die Feststellung (§ 267 ZPO) zu richten, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu entlohnen hat (BAG vom 20.06.1984 AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Großhandel).
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