LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2014
2 Sa 70/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 397/13

Eingruppierung eines als Heimerzieher/Erziehertrainer beschäftigten Diplom-SportlehrersUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei fehlender Vereinbarung der Lehrer-Richtlinien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 70/14

DRsp Nr. 2015/700

Eingruppierung eines als "Heimerzieher/Erziehertrainer" beschäftigten Diplom-SportlehrersUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei fehlender Vereinbarung der Lehrer-Richtlinien

1. Die Eingruppierung von Lehrkräften ist den Arbeitsvertragsparteien und damit im Ergebnis dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberseite überlassen; mit dieser Gestaltung wollen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer weitgehenden Gleichstellung von angestellten und verbeamteten Lehrern erreichen. 2. Eine beiderseitige Tarifgebundenheit von öffentlichem Arbeitgeber und Lehrkraft ist für die Eingruppierung ebenso bedeutungslos wie eine arbeitsvertragliche Verweisung auf den BAT oder den TV-L; die Zuordnung der Tätigkeit einer Lehrkraft zu einem bestimmten Tätigkeitsmerkmal war und ist allein in außertariflichen Regelungen festgehalten, die nur dann auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart sind.