BAG - Urteil vom 23.09.2009
4 AZR 308/08
Normen:
BAT-O § 22; BAT-O § 23; BAT-O § 70; BAT-O Anlage 1a VergGr. Vc Fallgr. 1b;
Fundstellen:
AP BAT-O § 22 Nr. 40
NZA-RR 2010, 494
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 83/07
ArbG Leipzig, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4580/06

Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin für Antragsbearbeitungen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade; Tatsächliche Trennbarkeit der verschiedenen Tätigkeiten; Bestimmung von Arbeitsvorgängen

BAG, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 308/08

DRsp Nr. 2010/3331

Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin für Antragsbearbeitungen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade; Tatsächliche Trennbarkeit der verschiedenen Tätigkeiten; Bestimmung von Arbeitsvorgängen

Orientierungssätze: 1. Der Grundsatz, dass Tätigkeiten, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, nicht in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können, setzt die tatsächliche Trennbarkeit der verschiedenen Tätigkeiten voraus. 2. Eine tatsächliche Trennbarkeit zwischen der Bearbeitung von einfachen und derjenigen von schwierigen Wohngeldanträgen besteht nicht, wenn die Bearbeitung von Wohngeldanträgen als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Angestellten übertragen worden ist und sich jeweils erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, ob es sich um einen einfachen oder einen schwierigen Fall handelt. 3. Es ist deshalb tarifwidrig, die tatsächliche Vergütung erst im Nachgang der Antragsbearbeitung durch Auszählen der bearbeiteten Vorgänge und ihrer Zuweisung zu dem einen oder dem anderen Schwierigkeitsgrad zu ermitteln. 4. Zu den "selbständigen Leistungen" im tariflichen Sinne bei der Bearbeitung von Wohngeldanträgen.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2008 - 8 Sa 83/07 - teilweise aufgehoben und wie folgt zur Klarstellung neu gefasst: