LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.10.2010
5 Sa 134/09
Normen:
BAT § 22 Abs. 2; BAR § 70; TVöD § 37;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2515/07

Eingruppierung einer Volljuristin in der Landkreisverwaltung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 134/09

DRsp Nr. 2011/5126

Eingruppierung einer Volljuristin in der Landkreisverwaltung

1. Der Tarifbegriff des Arbeitsvorgangs in § 22 BAT wird durch die Unterscheidbarkeit der erzielten Arbeitsergebnisse geprägt. Wird eine angestellte Juristin in der Kreisverwaltung beratend mit einzelnen Verwaltungsvorgängen befasst, gehören daher alle Zeiten der Erarbeitung eines Standpunktes in der Sache und alle Zeiten der Erläuterung dieses Standpunktes innerhalb der Verwaltung, gegenüber der Verwaltungsspitze und gegenüber dem Kreisausschuss oder dem Kreistag zu einem Arbeitsvorgang.