LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.10.2015
8 Sa 84/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 6773/14

Eingruppierung einer vollbeschäftigten Lehrkraft an einer LandespolizeischuleUnbegründete Feststellungsklage zur Zahlung einer übertariflichen Zulage bei unzureichenden Darlegungen zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 84/15

DRsp Nr. 2016/2996

Eingruppierung einer vollbeschäftigten Lehrkraft an einer Landespolizeischule Unbegründete Feststellungsklage zur Zahlung einer übertariflichen Zulage bei unzureichenden Darlegungen zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Kein Anspruch einer Lehrkraft an einer Schule der Verwaltung (hier Polizeischule) auf eine übertarifliche Zulage für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.

1. Die Begrenzung einer übertariflichen Zulage auf Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen unter Ausschluss der Lehrkräfte an Schulen der Verwaltung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Zweckbestimmung der Zulage einerseits in der Schaffung eines finanziellen Anreizes besteht, um bei arbeitsmarktbedingten Arbeitskräftemangel oder einem prognostizierten erhöhten Arbeitskräftebedarf über ausreichend gut qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber verfügen zu können, und andererseits in dem Bemühen, einer "Abwanderung" im Bundesland ausgebildeter Lehrkräfte in andere Bundesländer entgegen zu wirken und sich die Vorteile einer Investition in die Ausbildung dieser Lehrkräfte zu erhalten.