Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2016 -
Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau J H in die tarifliche Gehaltsstufe K 2 B &62; 5 wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die fehlende Ersetzung Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung.
Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1), einem bundesweit vertretenen Unternehmen des Textileinzelhandels, gebildete Betriebsrat einer K Filiale. Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel Anwendung. Hierzu zählt auch der Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 10.12.2013 (GTV HE, Bl. 17 ff. d. A.).
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