Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16.03.2016 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.03.2015 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 5 der Vergütungsordnung (Anlage 1 a zu § 22 des Innungskrankenkassen-Tarifvertrages) zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
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