ArbG Kaiserslautern, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 764/08
Eingruppierung einer Verwaltungsangestellten bei vorübergehender Umsetzung; billiges Ermessen bei Übertragung vorübergehender Tätigkeit mit Möglichkeit zum Bewährungsaufstieg
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 654/08
DRsp Nr. 2009/14494
Eingruppierung einer Verwaltungsangestellten bei vorübergehender Umsetzung; billiges Ermessen bei Übertragung vorübergehender Tätigkeit mit Möglichkeit zum Bewährungsaufstieg
1. Maßgeblich für die tarifrechtliche Eingruppierung ist gemäß § 22 Abs. 2BAT diejenige Tätigkeit, welche die Angestellte nicht nur vorübergehend ausübt; erst die dauerhafte Ausübung der übertragenen Tätigkeit kann die rechtlichen Folgen einer höheren Eingruppierung kraft Tarifautomatik nach sich ziehen.2. Bei der Anwendung des Tarifmerkmals "nicht nur vorübergehend" kommt es nicht auf die subjektive Auffassung der Angestellten sondern auf objektivierbare Umstände an; entscheidend ist insoweit der bei der Übertragung der Tätigkeit zum Ausdruck kommende Wille der Arbeitgeberin, wobei der Gesamtheit der erkennbaren Umstände zu entnehmen ist, ob eine Tätigkeit nach dem bei ihrer Übertragung zum Ausdruck kommenden Willen der Arbeitgeberin auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen werden soll.
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