BAG - Urteil vom 21.03.2001
10 AZR 41/00
Normen:
Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Niedersachsen i.d.F. vom 28. Februar 1997, 8. Juli 1998 und 19. August 1999 § 4 Gehaltsgruppen I und II ; ZPO § 233 § 234 ; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen vom 3. Dezember 1997 § 6 § 14 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1566
NZA-RR 2001, 599
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 27.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 471/98
LAG Niedersachsen, vom 26.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 405/99

Eingruppierung einer Verkaufshilfe im Niedersächsischen Einzelhandel; Begriff der Berufsjahre; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist

BAG, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 41/00

DRsp Nr. 2002/14410

Eingruppierung einer Verkaufshilfe im Niedersächsischen Einzelhandel; Begriff der Berufsjahre; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist

»1. Soweit sich das Gehalt in der Gehaltsgruppe II des § 4 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Niedersachsen nach der Anzahl der Berufsjahre richtet, zählen nicht nur einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluss der Berufsausbildung, sondern auch Tätigkeitsjahre, die über eine einschlägige dreijährige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus geleistet werden. 2. Einschlägige Tätigkeiten sind alle als Beispiele in der Gehaltsgruppe II genannten Tätigkeiten.« Orientierungssätze: 1. Einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung im Sinne der Gehaltsgruppe II des § 4 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Einzelhandel Niedersachsen steht eine dreijährige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Gehaltsgruppe I gleich. Diese kann in allen Betrieben des Einzelhandels in allen den Beispielen der Gehaltsgruppe II entsprechenden Tätigkeiten zurückgelegt werden.