LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2003
22 Sa 31/02
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 284 Abs. 2 § 288 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 Abs. 2, BAT § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 446/01

Eingruppierung einer Unterhaltsvorschuss-Sachbearbeiterin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 22 Sa 31/02

DRsp Nr. 2004/7498

Eingruppierung einer Unterhaltsvorschuss-Sachbearbeiterin

1. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen (die der Eingruppierungskläger nicht als solche vorzutragen muss sondern deren Feststellung Sache der Rechtsanwendung des Gerichtes ist) ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf der Grundlage des § 22, 23 BAT 1975 auszugehen.2. Unter einem Arbeitsvorgang ist danach zu verstehen eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu wertende Arbeitszeit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten; was dabei ein abschließendes, selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten3. Der Arbeitsvorgang "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" mit 60 Prozent der Gesamttätigkeit erfüllt die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT (VKA).

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 284 Abs. 2 § 288 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 Abs. 2, BAT § 23 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT.

Die am 21.03.1959 geborene, verheiratete Klägerin ist seit 01.05.1991 als Verwaltungsangestellte bei der beklagten Stadt tätig.