Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin ab dem 01.01.2014 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 3 des TV EntGO Bund eingruppiert ist.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Hinsichtlich der Eingruppierungsvoraussetzung wird insbesondere auf den Wortlaut der Entgeltgruppe 13 sowie der hierzu abgegebenen Protokollerklärungen der Tarifvertragsparteien Bezug genommen.
Die erste Instanz hat nach Auslegung des Tarifvertrages und der Protokollerklärungen festgestellt, dass die Klägerin Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 verrichtet. Es hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen und die der Höhe nach unstreitigen Vergütungsdifferenzen zugesprochen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt,
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