LAG Köln - Urteil vom 05.02.2018
2 Sa 637/17
Normen:
Entgeltordnung Bund zum TVöD;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 8179/16

Eingruppierung einer Übersetzerin nach dem TV EntGO Bund

LAG Köln, Urteil vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 637/17

DRsp Nr. 2018/8308

Eingruppierung einer Übersetzerin nach dem TV EntGO Bund

Einzelfall Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3

Ein Übersetzer ist dann in die Entgeltgruppe 13 des TV EntGO Bund einzugruppieren, wenn er die Letztverantwortung für das von ihm übersetzte Produkt trägt (hier: bejaht).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2017 - 13 Ca 8179/16 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Entgeltordnung Bund zum TVöD;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin ab dem 01.01.2014 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 3 des TV EntGO Bund eingruppiert ist.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Hinsichtlich der Eingruppierungsvoraussetzung wird insbesondere auf den Wortlaut der Entgeltgruppe 13 sowie der hierzu abgegebenen Protokollerklärungen der Tarifvertragsparteien Bezug genommen.

Die erste Instanz hat nach Auslegung des Tarifvertrages und der Protokollerklärungen festgestellt, dass die Klägerin Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 verrichtet. Es hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen und die der Höhe nach unstreitigen Vergütungsdifferenzen zugesprochen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt,