Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Erlaß des Kultusministers Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20. November 1981 in der Fassung vom 22. Juni 1992 (Nichterfüllererlaß).
Die Klägerin wird von dem beklagten Land seit 30. August 1982 als angestellte Lehrkraft an der Bildungsanstalt für hauswirtschaftliche und sozialpädagogische Berufe der Stadt E ... insgesamt 20 Wochenstunden beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 6./30. August 1982 erfolgte die Eingruppierung nach VergGr. IV b gemäß dem Nichterfüllererlaß vom 20. November 1981 Ziff. 5.1. Diese Ziffer entspricht der Ziff. 6.2 der derzeitigen Fassung.
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