LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2011
11 Sa 988/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; Gehalts- und Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NRW § 2 Abs. 1 S. 1; Gehalts- und Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NRW § 2 Abs. 2 S. 1; Gehalts- und Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NRW § 2 Abs. 2 S. 3; Gehalts- und Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NRW § 2 Abs. 3 S. 1; Gehalts- und Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NRW § 2 Abs. 4; Gehalts- und Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NRW § 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 708/09

Eingruppierung einer Substitutin im Groß- und Außenhandel; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Tarifmerkmal selbstständige Tätigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 988/09

DRsp Nr. 2011/2690

Eingruppierung einer Substitutin im Groß- und Außenhandel; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Tarifmerkmal "selbstständige Tätigkeit"

Selbstständige Tätigkeit i. S. von § 3 GRA Gehaltsgruppe V liegt nur vor, wenn der Angestellte bei seiner Tätigkeit eine den in der Vergütungsgruppe vorausgesetzten gründlichen Fachkenntnisse und umfangreiche einschlägige Erfahrungen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat (im Anschluss an BAG 08.11.2006 - 4 AZR 620/05 - AP Nr. 304 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.07.2009 - 4 Ca 708/09 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; Gehalts- und Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NRW § 2 Abs. 1 S. 1; Gehalts- und Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NRW § 2 Abs. 2 S. 1; Gehalts- und Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NRW § 2 Abs. 2 S. 3; Gehalts- und Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NRW § 2 Abs. 3 S. 1; Gehalts- und Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NRW § 2 Abs. 4;