Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008 - 1 Ca 8503/07 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich des Antrags zurückgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, die Tätigkeit des Klägers unter Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Entgeltstufe E 6 Stufe 2 zu vergüten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit die Berufung im Hinblick auf den Antrag festzustellen, dass der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 vom 01. August 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet, zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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