LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2009
3 Sa 234/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 139; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 a; AGG § 3 Abs. 2; TZBfG § 4 Abs. 1; TZBfG § 4 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1; TVÖD-BT-F § 12; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2; TV 16/2007 § 1 Abs. 1; TV 16/2007 § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8503/07

Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft auf Großflughafen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 234/09

DRsp Nr. 2009/27416

Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft auf Großflughafen

Der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. und der Fraport AG einerseits sowie der ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits über Sonderregelungen für studentische aushilfsweise Beschäftigte bei der Fraport AG vom 01. August 2007 ist jedenfalls nicht insgesamt rechtsunwirksam.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008 - 1 Ca 8503/07 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich des Antrags zurückgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, die Tätigkeit des Klägers unter Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Entgeltstufe E 6 Stufe 2 zu vergüten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit die Berufung im Hinblick auf den Antrag festzustellen, dass der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 vom 01. August 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet, zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 139; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 a; AGG § 3 Abs. 2; TZBfG § 4 Abs. 1;