Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.10.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Lohnansprüche.
Der Kläger, Student, war vom 19.08. bis zum 30.09.2013 bei der Beklagten als Aushilfe beschäftigt. Seine Hauptaufgabe bestand darin, Fremdflaschen aus Leergutkisten herauszunehmen, die auf einem Transportband vorbeiliefen.
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