Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.12.2018 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung einer stellvertretenden Wohnbereichsleitung in einem Seniorenzentrum.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt mit zahlreichen Beschäftigten unter anderem mehrere Seniorenheime in E. Sie ist Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes und wendet jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen auf ihre Arbeitsverhältnisse den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD -B) an. Seit dem 01.01.2017 richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach der für den Pflegebereich maßgeblichen P-Tabelle. Der Beteiligte zu 2. ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat.
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