LAG Hamm - Beschluss vom 09.03.2021
7 TaBV 27/19
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 58/18

Eingruppierung einer stellvertretenden Wohnbereichsleiterin im SeniorenheimAuslegung des Begriffs Station in Entgeltordnung anhand der Organisationsstruktur

LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 7 TaBV 27/19

DRsp Nr. 2021/8383

Eingruppierung einer stellvertretenden Wohnbereichsleiterin im Seniorenheim Auslegung des Begriffs "Station" in Entgeltordnung anhand der Organisationsstruktur

Der Wohnbereich eines Seniorenzentrums kann eine "Station" im Sinne der Vorbemerkungen zu den Leitenden Beschäftigten in der Pflege nach der Anlage 1 - Entgeltordnung - des TVöD -B darstellen (Anschluss an BAG, Beschluss v. 29.01.2020, 4 ABR 8/18)

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.12.2018 - 9 BV 58/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung einer stellvertretenden Wohnbereichsleitung in einem Seniorenzentrum.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt mit zahlreichen Beschäftigten unter anderem mehrere Seniorenheime in E. Sie ist Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes und wendet jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen auf ihre Arbeitsverhältnisse den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD -B) an. Seit dem 01.01.2017 richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach der für den Pflegebereich maßgeblichen P-Tabelle. Der Beteiligte zu 2. ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat.