LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2016 7 Sa 343/15
Normen:
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1 S. 1 ; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1261/14
Eingruppierung einer Standesbeamtin bei Beschäftigung im GeschäftszimmermodellUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Tarifbegriff selbständige Leistungen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 343/15
DRsp Nr. 2016/9203
Eingruppierung einer Standesbeamtin bei Beschäftigung im "Geschäftszimmermodell"Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Tarifbegriff "selbständige Leistungen"
1. Zur Begründung ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Arbeitnehmerin diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen die rechtliche Schlussfolgerung möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.2. Eine "selbständige Leistung" liegt nicht bereits dann vor, wenn die Arbeitnehmerin selbständig arbeitet, also eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung erbringt; kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist vielmehr ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses, wobei Abwägungsvorgänge verlangt werden, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden, indem unterschiedliche Informationen verknüpft, untereinander abgewogen und zu einer Entscheidung gebracht werden.
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