LAG Hamm - Urteil vom 18.06.2020
11 Sa 927/19
Normen:
TVöD/VKA § 12 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 870/18

Eingruppierung einer städtischen technischen RechnungsprüferinAnforderungen an Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TVöD

LAG Hamm, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 927/19

DRsp Nr. 2022/4673

Eingruppierung einer städtischen technischen Rechnungsprüferin Anforderungen an Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TVöD

Die Klägerin - technische Rechnungsprüferin bei der Stadt - hat nicht dargelegt, dass sich die von ihr ausgeübten Tätigkeiten mindestens zu einem Drittel aufgrund der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder sonstige Spezialaufgaben aus den Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TVöD hervorheben, welche ihrerseits durch die Anforderung der Heraushebung aus der Entgeltgruppe 10 zu mindestens der Hälfte durch besondere Leistungen gekennzeichnet ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 01.02.2019 - 3 Ca 870/18 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD/VKA § 12 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.