LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.07.2011
13 Sa 1954/10
Normen:
AEntG § 4 Nr. 2; AEntG § 5 Nr. 1; AEntG § 7 Abs. 1; AEntG § 8 Abs. 2; AEntG § 9 S. 3; RTV Gebäudereinigung § 1 Abs. 2 Nr. 2; RTV Gebäudereinigung § 22; TV Mindestlohn § 7 Nr. 3.1.1; TV Mindestlohn § 7 Nr. 3.2;
Vorinstanzen:
ArbG Emden - 1 Ca 346/10 - 17.11.2010,

Eingruppierung einer Spülerin nach Gebäudereinigungstarif

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1954/10

DRsp Nr. 2011/17082

Eingruppierung einer Spülerin nach Gebäudereinigungstarif

Das Einsammeln des schmutzigen Geschirrs und das Beschicken der Geschirrspülmaschinen (Spültätigkeit) wird als Unterhaltsreinigung von Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung erfasst.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 17.11.2010, 1 Ca 346/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. für den Abrechnungszeitraum 01.09. bis 30.09.2009 einen Betrag in Höhe von 190,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen.

2. für den Abrechnungszeitraum 01.11. bis 30.11.2009 einen Betrag in Höhe von 163,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen.

3. für den Abrechnungszeitraum 01.12. bis 31.12.2009 einen Betrag von 191,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.