LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.1995
11 (9) Sa 1545/94
Normen:
Runderlass des Kultusministers des Landes NW vom 20.11.1981 i.d.F. vom 22.06.1992 (sogenannter Nichterfüllererlass);
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2192/94

Eingruppierung einer Sozialpädagogin (grad.) mit zusätzlicher Qualifikation als Diplom-Pädagogin, die an einer Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen Fachrichtung Kinderpflege im Fach Fachpraxis Pflege und Erziehung des Kindes Unterricht erteilt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 11 (9) Sa 1545/94

DRsp Nr. 2002/2606

Eingruppierung einer Sozialpädagogin (grad.) mit zusätzlicher Qualifikation als Diplom-Pädagogin, die an einer Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen Fachrichtung Kinderpflege im Fach "Fachpraxis Pflege und Erziehung des Kindes" Unterricht erteilt

»1. Die Klägerin ist Lehrerin in der Tätigkeit von Technischen Lehrern mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und ist deshalb nach Ziff. 6.2 des Runderlasses einzugruppieren. Da die speziellen Tätigkeitsmerkmale dieser Ziffer erfüllt sind, kommt für die Klägerin eine Eingruppierung über die Verweisungs-Bestimmungen Ziff. 6.5 nach Ziff. 4.3 nicht in Betracht, selbst wenn sie Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen sollte (vgl. zum "Spezialitätsprinzip" BAG vom 06.09.1989 und 18.05.1994 - 4 AZR 302/89 bzw. 4 AZR 524/93 -). 2. Selbst wenn die Klägerin nicht als Lehrerin in der Tätigkeit von Technischen Lehrern anzusehen wäre, würde sie nicht über Ziff. 6.5 nach Ziff. 4.3 des Erlasses einzugruppieren sein, da sie keinen Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilt.«

Normenkette:

Runderlass des Kultusministers des Landes NW vom 20.11.1981 i.d.F. vom 22.06.1992 (sogenannter Nichterfüllererlass);

Tatbestand: