BAG - Urteil vom 08.08.1996
6 AZR 230/95
Normen:
Abschnitt E; BAT §§ 22, 23 Lehrer; Gemeinsame Anweisung des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen und des Ministers für Volksbildung über die Neuregelung des Fernstudiums zur Ausbildung von Hilfsschullehrern vom 17. August 1976 (VuM Nr. 12/76) § 6; Gemeinsame Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 21. August 1979 (VuM Nr. 9/79) § 2 Abs. 2; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der Fassung der am 23. Januar 1992 beschlossenen Ersten Änderung (TdL-Richtlinien 92); Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1990 Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 6; Zweite Änderung vom 16. Juli 1993 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht in der Anlage 1 a zum BAT-O-O erfaßten Angestellten (TdL-Richtlinien 93) Ziffer III Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer
AuA 1997, 391
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 28.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 44/93
LAG Mecklenburg-Vorpommern,

Eingruppierung einer Sonderschullehrerin

BAG, Urteil vom 08.08.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 230/95

DRsp Nr. 1997/4459

Eingruppierung einer Sonderschullehrerin

»Soweit in Abschnitt E Ziff. I Buchst. a VergGr. III Fallgruppe 3 als Voraussetzung für eine Eingruppierung in die VergGr. III TdL-Richtlinien 92 für Sonderschullehrer als Sonderschulpädagogen, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen, ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren gefordert wird, reicht ein vierjähriges Fernstudium mit dem Hochschulabschluß als "Diplomlehrer für Hilfsschulen" nicht aus, da dieser Hochschulabschluß auch durch ein zweijähriges Direktstudium erworben werden konnte.«

Normenkette:

Abschnitt E; BAT §§ 22, 23 Lehrer; Gemeinsame Anweisung des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen und des Ministers für Volksbildung über die Neuregelung des Fernstudiums zur Ausbildung von Hilfsschullehrern vom 17. August 1976 (VuM Nr. 12/76) § 6; Gemeinsame Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 21. August 1979 (VuM Nr. 9/79) § 2 Abs. 2; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der Fassung der am 23. Januar 1992 beschlossenen Ersten Änderung (TdL-Richtlinien 92);