2. BesÜV (vom 21. Juni 1991) Anlage 1 Besoldungsgruppe A 10; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O-O erfaßten Angestellten (TdL-Richtlinien - in den Fassungen der ersten Änderung vom 23. Januar 1992 und der zweiten Änderung vom 16.Juli 1993) Abschnitt E; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O-O) Nr. 3 a ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O-O (vom 8. Mai 1991) § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer
BAGE 83, 214
AuA 1997, 391
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 28.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1163/93
LAG Brandenburg, vom 02.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 185/94
Eingruppierung einer Sonderschullehrerin
BAG, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 925/94
DRsp Nr. 1997/3173
Eingruppierung einer Sonderschullehrerin
»Unter einer mindestens zweijährigen sonderpädagogischen Zusatzausbildung im Sinne der VergGr. IV b Fallgruppe 4 der TdL-Richtlinien in der Fassung des Abschnitts I Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. dd der ersten Änderung dieser Richtlinien vom 23. Januar 1992 ist ein zweijähriges Direktstudium zu verstehen. Ein zweijähriges Fernstudium reicht als sonderpädagogische Zusatzausbildung nicht aus.«
Normenkette:
2. BesÜV (vom 21. Juni 1991) Anlage 1 Besoldungsgruppe A 10; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O-O erfaßten Angestellten (TdL-Richtlinien - in den Fassungen der ersten Änderung vom 23. Januar 1992 und der zweiten Änderung vom 16.Juli 1993) Abschnitt E; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O-O) Nr. 3 a ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O-O (vom 8. Mai 1991) § 2 Nr. 3 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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