BAG - Urteil vom 13.06.1996
6 AZR 858/94
Normen:
2. BesÜV (vom 21. Juni 1991) Anlage 1 Besoldungsgruppen A 10, und A 11; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O-O erfaßten Angestellten im Land Berlin (in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) VergGr. IV a; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O-O) Nr. 3 a ; ZPO §§ 138, 561 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 83, 201
BB 1996, 2364
NZA-RR 1997, 80
AuA 1997, 391
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Ca 27729/93
LAG Berlin, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 45/94

Eingruppierung einer Sonderschullehrerin

BAG, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 858/94

DRsp Nr. 1997/273

Eingruppierung einer Sonderschullehrerin

»1. Soweit in der 2. BesÜV als Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 für Lehrer, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen, ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren gefordert wird, reicht ein zweijähriges Fernstudium mit dem Hochschulabschluß als "Lehrer für intellektuell Geschädigte" nicht aus, da dieser Hochschulabschluß auch durch ein einjähriges Direktstudium erworben werden konnte. 2. Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten mit beamteten Lehrkräften. Deshalb kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht (insoweit Bestätigung der Rechtsprechung des Vierten Senats in den Urteilen vom 20. April 1994 - 4 AZR 312/93 - und vom 28. September 1994 - 4 AZR 717/93 - AP Nr. 1 und 2 zu § 11 BAT-O). Aus der tariflichen Bestimmung ergibt sich kein Anspruch angestellter Lehrkräfte auf Einrichtung entsprechender Stellen im Haushaltsplan (insoweit Aufgabe der Rechtsprechung des Vierten Senats).