LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.07.2014
5 Sa 1455/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 421/13

Eingruppierung einer sog. F & B Waitress nach dem Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in HessenVoraussetzungen der Höhergruppierung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 1455/13

DRsp Nr. 2015/15785

Eingruppierung einer sog. "F & B Waitress" nach dem Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen Voraussetzungen der Höhergruppierung

1. Für die Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen ist eine zweijährige Berufserfahrung im Tätigkeitsbereich einer Fachkraft (einschlägige Berufserfahrung) ausreichend. 2. Für eine Höhergruppierung ist weder eine Änderung der Tätigkeit, noch dass die tätigkeitsbezogenen Anforderungen objektiv höherwertig sein müssen, erforderlich. Der reine Zeitablauf der einschlägigen Berufserfahrung führt hier zur Höhergruppierung.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Juli 2013 - 15 Ca 421/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine Hotelbetriebsgesellschaft, die in A ein Hotel mit 587 Gästezimmern sowie einem großen Bankett- und Veranstaltungsbereich nebst Restaurant unterhält. Sie beschäftigt ca. 260 Mitarbeiter und ist Mitglied des Hotel- und Gaststättenverbandes Hessen e. V..