Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 03.12.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.218,30 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 203,05 EUR seit dem 02.02.2014
aus 203,05 EUR seit dem 02.03.2014
aus 203,05 EUR seit dem 02.04.2014
aus 203,05 EUR seit dem 02.05.2014
aus 203,05 EUR seit dem 02.06.2014
aus 203,05 EUR seit dem 02.07.2014
zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
III.Die Kosten der Entscheidung 1. Instanz und 2. Instanz hat die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8 zu tragen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die der Klägerin zustehende Vergütung für die Zeit ihrer zusätzlichen Tätigkeit als vertretungsweise Sekretärin des zweiten Geschäftsführers.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|