LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2012
8 TaBV 53/11
Normen:
Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2010 (MTV Bankgewerbe) § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 12/11

Eingruppierung einer Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 8 TaBV 53/11

DRsp Nr. 2012/5141

Eingruppierung einer "Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung"

1. Zum Begriff der "Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung" im Sinne des § 6, Tarifgruppe 7 Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken.

2. a) Nach dem Wortlaut des einschlägigen Regelbeispiels muss die Sekretärinnentätigkeit durch eine "besondere Vertrauensstellung" charakterisiert sein, um eine Eingruppierung in Tarifgruppe 7 zu rechtfertigen. b) Unter einer Vertrauensstellung ist eine Anstellung zu verstehen, "die Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit erfordert" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006); da nicht anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien das Attribut "besonders" ohne Grund hinzugesetzt haben, müssen kumulativ weitere Anforderungen gegeben sein, die die Sekretärinnentätigkeit über ein Normalniveau an Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit hinausheben.

Tenor

1.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 18.05.2011 - Az. 6 BV 12/11 - abgeändert. Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Mitarbeiterin I. T. in die Vergütungsgruppe 6, 11. Berufsjahr, des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung vom Juni 2010 wird ersetzt.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette: