LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2013
19 Sa 98/12
Normen:
BAT § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 365/11

Eingruppierung einer Schulsekretärin nach dem TVöD

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 19 Sa 98/12

DRsp Nr. 2017/12644

Eingruppierung einer Schulsekretärin nach dem TVöD

Einzelfall einer erfolglosen Eingruppierungsfeststellungsklage

Eine Schulsekretärin ist auch dann zutreffend in die Vergütungsgruppe 6 des TVöD eingruppiert, wenn 40% ihrer Arbeitszeit auf den Arbeitsvorgang "Schülerangelegenheiten" und 50% auf den Arbeitsvorgang "Budget-/Finanzangelegenheiten" entfallen, da die auszuübende Tätigkeit zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, nicht aber mindestens zu 1/3 selbständige Leistungen erfordert.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15.12.2011 - 8 Ca 365/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 23;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

1. 2. 1. 2.