I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Hinsichtlich des Sachverhaltes enthält der unstreitige Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.09.2008 - 5 Ca 1865/08 - folgende Feststellungen:
Die am 02.09.1959 geborene Klägerin war zunächst vom 01.08.1976 an als Berufsschullehrerin tätig. Ihr Studium an der Technischen Universität Dresden schloss sie am 29.07.1976 als Diplom-Ingenieurpädagogin ab. Vom 01.03.1998 übernahm sie die Funktionsstelle zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben der Abteilung 2 an der Beruflichen Schule der Landeshauptstadt Schwerin - Bautechnik - und ab dem 20.04.2005 bis 31.08.2005 war sie stellvertretende Schulleiterin an dieser Schule.
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