LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2008
5 Sa 948/05
Normen:
BMT-AW II Vergütungsgruppe III;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 04.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 662/04

Eingruppierung einer Schuldnerberaterin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 948/05

DRsp Nr. 2008/9674

Eingruppierung einer Schuldnerberaterin

»Die Tätigkeit von Schuldnerberatern hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 des BMT-AW II heraus.«

Normenkette:

BMT-AW II Vergütungsgruppe III;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifgerechte Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin ist Volljuristin und seit dem 01.04.1992 für den Beklagten zunächst im Bereich der Schuldnerberatung und später auch bei der Betreuung von Klienten im Verbraucherinsolvenzverfahren tätig. Diese Aufgabe führt der Beklagte in Zusammenarbeit mit dem Landkreis B-Stadt durch. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a des Bundesmanteltarifvertrages der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II).

Der Arbeitsvertrag der Parteien regelt in Ziffer 4 a) wortwörtlich Folgendes:

"Die Einstufung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs-/Gruppe IV a des BMTG-AW II der jeweils geltenden Fassung." Auf Seite 1 des Arbeitsvertrages befindet sich unten folgender maschinengeschriebener Zusatz: