Die Parteien streiten um tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die Klägerin ist Volljuristin und seit dem 01.04.1992 für den Beklagten zunächst im Bereich der Schuldnerberatung und später auch bei der Betreuung von Klienten im Verbraucherinsolvenzverfahren tätig. Diese Aufgabe führt der Beklagte in Zusammenarbeit mit dem Landkreis B-Stadt durch. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a des Bundesmanteltarifvertrages der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II).
Der Arbeitsvertrag der Parteien regelt in Ziffer 4 a) wortwörtlich Folgendes:
"Die Einstufung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs-/Gruppe IV a des
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