LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.2020
8 Sa 779/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2210/19

Eingruppierung einer Schreibkraft in der Justiz im BeamtenverhältnisBeachtung von Differenzierung bei Eingruppierungen nach Anteil schwieriger TätigkeitEinordnung eines rechtlich nicht unerheblichen Ausmaßes an Prozentsätzen der TarifvertragsparteienFestlegung des Heraushebungsmerkmals der schwierigen Tätigkeit durch Tarifvertragsparteien

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 779/19

DRsp Nr. 2023/11601

Eingruppierung einer Schreibkraft in der Justiz im Beamtenverhältnis Beachtung von Differenzierung bei Eingruppierungen nach Anteil schwieriger Tätigkeit Einordnung eines rechtlich nicht unerheblichen Ausmaßes an Prozentsätzen der Tarifvertragsparteien Festlegung des Heraushebungsmerkmals der schwierigen Tätigkeit durch Tarifvertragsparteien

1) Die von den Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes in den Vergütungsbestimmungen der Anlage 1a zum BAT (Bund/Länder) Teil II Abschnitt T "Angestellte im Justizverwaltungsdienst" - dort den Vergütungsgruppen VIb, Vc, Vb - vorgesehenen Eingruppierungsunterschiede in Abhängigkeit vom Anteil "schwieriger" Tätigkeiten (ein Fünftel, ein Drittel bzw. mehr als die Hälfte) sind bei arbeitsgerichtlichen Eingruppierungsentscheidungen zu beachten. Von den Tarifvertragsparteien gewollte Differenzierungen sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu respektieren und dürfen nicht durch die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, bei dem schwierige Teiltätigkeiten in einem rechtlich nicht unerheblichen Ausmaß (von hier 11,54%) anfallen, eingeebnet werden.