LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2012
12 Sa 1456/12
Normen:
BGB § 242; TVöD -VKA § 17; TVöD -VKA § 24; TVöD -VKA § 37; TVöD -VKA § 56 Anlage C;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1556/11

Eingruppierung einer Sachgebietsleiterin Fachberatung für Kindertagesstätten; Darlegungslast bei begehrter Höhergruppierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 1456/12

DRsp Nr. 2013/2050

Eingruppierung einer Sachgebietsleiterin Fachberatung für Kindertagesstätten; Darlegungslast bei begehrter Höhergruppierung

Einzelfall einer Sachgebietsleiterin Fachberatung für Kindertagesstätten, deren vorgetragene Tätigkeiten keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 rechtfertigen.

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der behaupteten Entgeltgruppe liegt beim Beschäftigten, der eine Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe begehrt. 2. Zu einem schlüssigen Vortrag reicht, wenn ein Beschäftigter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus; aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Entgeltgruppe heraushebt. 3. Im Falle aufeinander aufbauender Entgeltgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich, weshalb der klagende Beschäftigte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen hat, sondern darüber hinaus Tatsachen darlegen muss, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.

Tenor

1. 2. 3.