LAG Hamm - Urteil vom 01.09.2016
8 Sa 969/15
Normen:
TV-BA § 14; TV-BA § 20; TA-BA Anlage 1.1; TV-BA Anlage 1.10;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 293/15

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Rechtsbehelfsstelle einer gemeinsamen Einrichtung i.S. von § 44b SGB II bei Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung zweiter Instanz

LAG Hamm, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 969/15

DRsp Nr. 2017/14115

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Rechtsbehelfsstelle einer gemeinsamen Einrichtung i.S. von § 44b SGB II bei Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung zweiter Instanz

Eine Sachbearbeiterin in der Rechtsbehelfsstelle einer gemeinsamen Einrichtung i. S. d. § 44b SGB II ist nach Maßgabe der Anlagen 1.1 und 1.10 zum TV-BA in der seit dem 13. Änderungstarifvertrag geltenden Fassung nicht bereits deshalb in der Tätigkeitsebene III TV-BA ("Erste Fachkraft") einzugruppieren, weil sie auch die gerichtliche Vertretung in zweiter Instanz wahrnimmt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.05.2015 - 3 Ca 293/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-BA § 14; TV-BA § 20; TA-BA Anlage 1.1; TV-BA Anlage 1.10;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 und nachfolgender Änderungstarifverträge über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.