I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18. September 2013 -
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 3. Februar 2010 nach Maßgabe der Entgeltgruppe 10 des
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 14.400,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin sowie die Verpflichtung des beklagten Landes die daraus resultierende Differenzvergütung nebst Zinsen zu zahlen.
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