Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.06.2019 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Eigruppierung der Klägerin.
Sie ist seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt und als Sachbearbeiterin im Jugendamt - Abteilung Beistandschaft - eingesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis sind der TVöD -VKA und der
Die Klägerin war im Dezember 2016 in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert.
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