LAG Hamm - Urteil vom 07.05.2020
17 Sa 1168/19
Normen:
TVöD -VKA;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 162/19

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Jugendamt nach dem TVöD-VKA (Abteilung Beistandschaft)

LAG Hamm, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 1168/19

DRsp Nr. 2020/12429

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Jugendamt nach dem TVöD -VKA (Abteilung Beistandschaft)

Ein Arbeitnehmer, der anlässlich der Überleitung in die TVÜ-VKA bei unveränderter Tätigkeit eine Höhergruppierung begehrt, ist mit diesem Begehren ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb des Jahres 2017 einen Höhergruppierungsantrag gestellt hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.06.2019 - 5 Ca 162/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eigruppierung der Klägerin.

Sie ist seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt und als Sachbearbeiterin im Jugendamt - Abteilung Beistandschaft - eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis sind der TVöD -VKA und der TVÜ-VKA anwendbar.

Die Klägerin war im Dezember 2016 in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert.