LAG Hamm - Urteil vom 09.02.2017
8 Sa 909/16
Normen:
TVöD Entgeltgruppe 9c; BAT Vergütungsgruppe IVb; BAT § 22 Abs. 2; BAT § 23; TVÜ-VKA;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 136/16

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Aufgabenbereich Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII nach dem BAT und nach dem TVÜ-VKA

LAG Hamm, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 909/16

DRsp Nr. 2020/13328

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Aufgabenbereich Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII nach dem BAT und nach dem TVÜ-VKA

1. Eine Sachbearbeiterin im Aufgabenbereich Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII ist zutreffend in die Vergütungsgruppe IVb BAT eingruppiert, da die Tätigkeit sich als besonders verantwortungsvoll darstellt. 2. Für die Zeit ab dem 01.01.2017 mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD -VKA besteht ein entsprechender Vergütungsanspruch nach der neuen Entgeltgruppe 9c TVöD -VKA.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29. Juni 2016 - 2 Ca 136/16 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD -VKA ab dem 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016 und eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c Stufe 4 TVöD -VKA ab dem 1. Januar 2017 zu zahlen und die sich hieraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge beginnend ab dem 1. November 2015 ab dem ersten Tag des Folgemonats mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 81 % und die Klägerin zu 19 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD Entgeltgruppe 9c;