Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29. Juni 2016 -
Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD -VKA ab dem 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016 und eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c Stufe 4 TVöD -VKA ab dem 1. Januar 2017 zu zahlen und die sich hieraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge beginnend ab dem 1. November 2015 ab dem ersten Tag des Folgemonats mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 81 % und die Klägerin zu 19 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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