LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.10.2009
11 Sa 408/09
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 S. 2; TVG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2228/08

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Abschleppwesen nach einvernehmlicher Tätigkeitsänderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 408/09

DRsp Nr. 2010/3837

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Abschleppwesen nach einvernehmlicher Tätigkeitsänderung

1. Ist ein Tarifvertrag nur aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel anwendbar, steht dies einem Verzicht auf tarifvertragliche Rechte nicht entgegen. 2. Gründliche und umfassende Fachkenntnisse bedeuten nach dem Klammerzusatz in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT gegenüber den in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach; umfassende Fachkenntnisse werden für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt.