Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.09.2015 -
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01.01.2013 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3, Stufe 4 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 9 und 8 beginnend ab dem 01.02.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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