LAG Hamm - Urteil vom 07.04.2016
8 Sa 1593/15
Normen:
TV-L § 12; Entgeltgruppe 9 TV-L; Entgeltgruppe 8 TV-L;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2500/14

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin für Reisekosten-, Trennungsentschädigungs- und Umzugskostenanträge bei einer Kreispolizeibehörde

LAG Hamm, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 1593/15

DRsp Nr. 2016/16032

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin für Reisekosten-, Trennungsentschädigungs- und Umzugskostenanträge bei einer Kreispolizeibehörde

1. Die Bearbeitung von Reisekosten-, Trennungsentschädigungs- und Umzugskostenanträgen durch die Sachbearbeitung einer Kreispolizeibehörde kann sich als ein Arbeitsvorgang im Sinne der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L darstellen.2. Die Sachbearbeitertätigkeit in diesem Arbeitsvorgang erfordert selbständige Leistungen i. S. d. Entgeltgruppe 9 TV-L, da das Reisekosten- und Trennungsentschädigungsrecht (hier des Landes Nordrhein-Westfalen) von unbestimmten Rechtsbegriffen geprägt ist, die der Sachbearbeitung umfassende Beurteilungsspielräume eröffnen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.09.2015 - 5 Ca 2500/14 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01.01.2013 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3, Stufe 4 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 9 und 8 beginnend ab dem 01.02.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.