LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.10.2015
6 Sa 234/14 E
Normen:
SGB II § 6c Abs. 1; SGB II § 6c Abs. 3; SGB II § 6c Abs. 4; SGB II § 6c Abs. 5 S. 1; SGB II § 6c Abs. 5 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1990/13E

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin der Bundesanstalt für Arbeit nach Wechsel in ein kommunales Jobcenter; unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage einer Fallmanagerin Ü 25 im Bereich SGB II der Bundesagentur für Arbeit nach Wechsel in den Eigenbetrieb für Arbeit Jobcenter S und dortiger Tätigkeit als Teamleiterin Arbeitsvermittlung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 234/14 E

DRsp Nr. 2016/5276

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin der Bundesanstalt für Arbeit nach Wechsel in ein kommunales Jobcenter; unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage einer "Fallmanagerin Ü 25 im Bereich SGB II" der Bundesagentur für Arbeit nach Wechsel in den Eigenbetrieb für Arbeit "Jobcenter S" und dortiger Tätigkeit als "Teamleiterin Arbeitsvermittlung"

1. § 6c V 1 SGB II begründet keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe des TVöD, die von der Vergütungshöhe her der bisher dem Arbeitnehmer seitens des BAG gewährten Vergütung entspricht. 2. Auf die Ausgleichszulage gemäß § 6c V SGB II sind zukünftige Vergütungserhöhungen anrechenbar.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 08.05.2014 - 1 Ca 1990/13E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 6c Abs. 1; SGB II § 6c Abs. 3; SGB II § 6c Abs. 4; SGB II § 6c Abs. 5 S. 1; SGB II § 6c Abs. 5 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung der Klägerin, hilfsweise über den Umfang einer ihr zustehenden Ausgleichszulage.