ArbG Kiel, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1707 d/13
Eingruppierung einer Sachbearbeiterin bei der MordkommissionUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Erbringung selbständiger Leistungen im maßgeblichen Umfang eines Arbeitsvorgangs
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 230/14
DRsp Nr. 2015/5578
Eingruppierung einer Sachbearbeiterin bei der MordkommissionUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Erbringung selbständiger Leistungen im maßgeblichen Umfang eines Arbeitsvorgangs
1. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis; abzustellen ist darauf, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit der Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient, wobei die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen kann.2. Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit können, soweit dies tatsächlich möglich ist, abgetrennt werden; wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind.3. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort als auszuübend genannten Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden; eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit der Stelleninhaberin und ersetzt nicht die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben.
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