LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2011
10 Sa 164/11
Normen:
LPersVG RP § 73 Abs. 1; LPersVG RP 80 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2836/09

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin aufgrund abschließender und verbindlicher Bewertung der Stelle durch Dienstvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 164/11

DRsp Nr. 2011/20084

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin aufgrund abschließender und verbindlicher Bewertung der Stelle durch Dienstvereinbarung

1. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rheinland-Pfalz bestimmt der Personalrat mit bei Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entgeltmethoden sowie deren Änderung; dieses Mitbestimmungsrecht wird nicht durch den Tarifvorbehalt des § 73 Abs. 1 LPersVG Rheinland-Pfalz verdrängt, wenn die für das Eingreifen des Tarifvorbehalts erforderliche (aber auch ausreichende) Tarifbindung der Arbeitgeberin nicht vorliegt. 2. Haben die Urheber der Vergütungsordnung (Gesamtpersonalrat und Dienststellenleitung) eine Stelle (Sachbearbeiterin DTA, Typ 2) mit bindender Wirkung für die Arbeitgeberin in ihr abstraktes Vergütungssystem eingestuft, ist die Einstufung für die betroffene Arbeitnehmerin selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde; ebenso wie mit der Angabe konkreter Tätigkeitsbeispiele für abstrakte Tätigkeitsmerkmale legen die Urheber der Vergütungsordnung auf diese Weise eigenständig und mit bindender Wirkung für alle Betroffenen fest, dass die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Entgeltgruppe erfüllt sind.