Die Parteien streiten im Wesentlichen um die zutreffende Eingruppierung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (im Folgenden:
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.06.2005 (dort S. 3 bis 12 = Bl. 154 bis 163 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
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