Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.10.2008, 3 Ca 621/07 E, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/4, die Beklagte zu 1/4 zu tragen.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin von Entgeltgruppe E 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für diakonische Einrichtungen (AVR-K) in Entgeltgruppe E 8 und E 9.
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