Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 04.06.2008,3 Ca 622/07 E, abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.04.2004 Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR-K nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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