LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.09.2009
9 Sa 1814/08 E
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AVR § 2 S. 1; AVR-K Entgeltgruppe 6.1; AVR-K Entgeltgruppe 7.1; AVR-K Entgeltgruppe 7.2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 622/07

Eingruppierung einer Physiotherapeutin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen; Auslegung des Heraushebungsmerkmals erheblich erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1814/08 E

DRsp Nr. 2009/25060

Eingruppierung einer Physiotherapeutin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen; Auslegung des Heraushebungsmerkmals "erheblich erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten"

1. Legt eine Entgeltgruppe fest, dass das Merkmal "erweiteter Fachkenntnisse und Fertigkeiten" erfüllt wird, wenn die Tätigkeiten selbständig ausgeführt werden, ist das Heraushebungsmerkmal bei selbständiger Ausübung bereits erfüllt. Das Heraushebungsmerkmal ist dann für eine Höhergruppierung noch nicht "verbraucht". 2. Der "Charakter" einer Tätigkeit kann qualitativ oder quantitativ bestimmt werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 04.06.2008,3 Ca 622/07 E, abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.04.2004 Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR-K nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; AVR § 2 S. 1; AVR-K Entgeltgruppe 6.1; AVR-K Entgeltgruppe 7.1; AVR-K Entgeltgruppe 7.2;

Tatbestand: