LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.05.2007
7 Sa 23/07
Normen:
TVG § 4 Abs. 1 ; MTV § 12 b Ziff. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 698/06

Eingruppierung einer Pflegehelferin - Auslegung einer Tarifnorm zur Ableistung von Bewährungszeiten vor Inkrafttreten der Tarifregelung - unsubstantiiertes Bestreiten der Arbeitgeberin zur Tätigkeit als Pflegehelferin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 23/07

DRsp Nr. 2007/17923

Eingruppierung einer Pflegehelferin - Auslegung einer Tarifnorm zur Ableistung von Bewährungszeiten vor Inkrafttreten der Tarifregelung - unsubstantiiertes Bestreiten der Arbeitgeberin zur Tätigkeit als Pflegehelferin

1. Ist nach der Anlage B zum MTV (Pflegepersonal) Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap II eine dreijährige Bewährung "in dieser Fallgruppe", bietet diese Formulierung keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die tariflich geforderten Bewährungszeiten bereits vor dem Inkrafttreten der Tarifregelung abgeleistet worden sein können.2. Die bloße Möglichkeit, dass die Arbeitnehmerin nicht als Pflegehilfskraft eingesetzt wird, reicht nicht aus, um ihre Tätigkeit als Pflegehelferin zu bestreiten; der unstreitige Vortrag, sie sei als Pflegehelferin tatsächlich eingesetzt, reicht aus, um ihr eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B zum MTV zuzusprechen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1 ; MTV § 12 b Ziff. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung der Arbeitnehmerin und hieraus folgende Restvergütungsansprüche.