BAG - Urteil vom 08.08.1996
6 AZR 1013/94
Normen:
2. BesÜV (vom 21. Juni 1991) Anlage 1; PersVG Berlin § 87 Nr. 6 ; Richtlinien über die Eingruppierung der unter den Geltungsbereich des BAT-O-O fallenden Lehrkräfte (LehrerRL-O - in der im Land Berlin ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) VergGr. IV b, V b; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O-O) Nr. 3 a ; Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2696
NZA 1997, 271
NZA-RR 1997, 76
AuA 1997, 108
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 04. August 1993 - 70 Ca 29050/92 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 07. Juni 1994 - 5 Sa 116/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung einer pädagogischen Unterrichtshilfe

BAG, Urteil vom 08.08.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 1013/94

DRsp Nr. 1997/271

Eingruppierung einer pädagogischen Unterrichtshilfe

»1. Aus der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft, die nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3 a SR 2 l I BAT-O einzugruppieren ist, folgt grundsätzlich kein von den entsprechenden Eingruppierungsbestimmungen unabhängiger vertraglicher Vergütungsanspruch. 2. Erweist sich die im Arbeitsvertrag angegebene Vergütungsgruppe bei Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV bzw. der anzuwendenden Lehrerrichtlinien als unzutreffend, kann der Arbeitgeber einseitig eine Rückgruppierung vornehmen. Dies folgt für die Änderung von Eingruppierungen bis zum 31. Dezember 1992 auch aus dem Rechtsgedanken der Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O. 3. Wird der Personalrat bei einer derartigen Rückgruppierung nicht beteiligt, führt eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht zu einem Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Vergütung. Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (Bestätigung von BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG).«

Normenkette:

2. BesÜV (vom 21. Juni 1991) Anlage 1; PersVG Berlin § 87 Nr. 6 ;