1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2008 - 2 Sa 263/08 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 31. Juli 2008 -
3. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
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