LAG München - Urteil vom 09.06.2015
7 Sa 945/14
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV-L Anlage A Teil II Unterpunkt 25.4; TV-L Anlage A Teil III; TVÜ-L § 4 Abs. 1 S. 1; TVÜ-L § 29a Abs. 1; TVÜ-L § 29a Abs. 2 S. 2; TVÜ-L Anlage 2 Teil A;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 935/14

Eingruppierung einer Mensa-Küchenkraft bei dienstlicher Mitteilung über die Aussetzung der angekündigten Öffnung einer StufenzuordnungUnbegründete Feststellungsklage zur Vergütung aus höherer Entgeltstufe

LAG München, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 945/14 - Aktenzeichen 7 Sa 948/14 - Aktenzeichen 7 Sa 949/14

DRsp Nr. 2016/4094

Eingruppierung einer Mensa-Küchenkraft bei dienstlicher Mitteilung über die Aussetzung der angekündigten Öffnung einer Stufenzuordnung Unbegründete Feststellungsklage zur Vergütung aus höherer Entgeltstufe

1. Die Küchenkraft einer Mensa ist gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-L und der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L Anlage A) im Sinne Teil II Unterpunkt 25.4 mit der Überschrift "Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen" einzugruppieren, da insoweit unter Punkt 25 das Wirtschaftspersonal erwähnt; die Unterpunkte 25.1 bis 25.3 betreffen Beschäftigte in Einrichtungen im Sinne des § 43 TV-L, der wiederum Sonderregelungen für die nicht ärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern beinhaltet.