BAG - Urteil vom 12.06.1996
4 AZR 71/95
Normen:
BMT-AW IIBMT-AW II (Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt) § 22; TV TM (Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag - BMT-AW IIBMT-AW II - vom 1. November 1977) Teil I Abschn. B Unterabschn. 1 VergGr. IV a Fallgr. 6;
Fundstellen:
BB 1996, 1944
NZA-RR 1996, 478
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 10.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1484/92
LAG Hamm, vom 03.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 2000/93

Eingruppierung einer Leiterin einer Kindertagesstätte

BAG, Urteil vom 12.06.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 71/95

DRsp Nr. 1996/28709

Eingruppierung einer Leiterin einer Kindertagesstätte

»1. Das Tatbestandsmerkmal der "Kindertagesstätte für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten" z. B. der VergGr. IV a Fallgr. 6 des Teils I Abschn. B Unterabschn. 1 TV TM ist nicht bereits dann erfüllt, wenn in der Kindertagesstätte auch Personen der genannten Gruppen betreut werden. 2. Vielmehr muß die Kindertagesstätte zur Betreuung von Behinderten etc. bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn in der Einrichtung nach ihrer Konzeption (Aufgabenstellung, Struktur, personelle und sachliche Ausstattung, Inhalt und Methoden der Förderung) Behinderte usw. betreut werden sollen. Eine Widmung der Kindertagesstätte für diese spezielle Aufgabenstellung i. S. eines Formalaktes ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

BMT-AW IIBMT-AW II (Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt) § 22; TV TM (Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag - BMT-AW IIBMT-AW II - vom 1. November 1977) Teil I Abschn. B Unterabschn. 1 VergGr. IV a Fallgr. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. März 1993.