LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.08.2007
2 Sa 295/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 611 Abs. 1 ; BAT § 4 Abs. 2 § 70 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1830/06

Eingruppierung einer Lehrerin bei rechtmißbräuchlicher Berufung der Anstellungsbehörde auf fehlende Qualifikation - verweigerter Bewährungsaufstieg trotz Kenntnis maßgeblicher Umstände bei der Einstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 295/07

DRsp Nr. 2008/5323

Eingruppierung einer Lehrerin bei rechtmißbräuchlicher Berufung der Anstellungsbehörde auf fehlende Qualifikation - verweigerter Bewährungsaufstieg trotz Kenntnis maßgeblicher Umstände bei der Einstellung

1. Es ist rechtsmissbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich eine am Rechtsverkehr beteiligende Partei mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzt und die andere Partei darauf vertrauen konnte, die Partei werde bestimmte tatsächliche Umstände nicht zum Anlass für ihre Rechtsausübung nehmen.2. Das Verhalten des beklagten Landes ist objektiv widersprüchlich, soweit es der klagende Lehrerin die Möglichkeit zu einem Bewährungsaufstieg wegen ihrer behaupteten fehlenden formellen Qualifikation verwehrt, es aber bei ihrer Einstellung trotz der fehlenden wissenschaftlichen Ausbildung im Fach Französisch wissentlich die Voraussetzungen einer Vergütung entsprechend der Fallgruppe d 1 bzw. später IV 1 der Lehrerrichtlinien anerkannt hat; dass der Angestellten der bei Vertragsabschluss bereits bekannte Umstand beim Bewährungsaufstieg entgegengehalten wird, ist nicht nachvollziehbar.